Satzung des Fördervereins Ev. Kita Lauenburger Allee e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Ev. Kita Lauenburger Allee e.V.“.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter der Nummer VR 4050 eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
  4. Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr; es beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) durch die ideelle und materielle Unterstützung der Kindertageseinrichtung. Dies umfasst insbesondere:
    1. a) die Förderung der Kinder,
    2. b) die Unterstützung der pädagogischen Arbeit,
    3. c) die Förderung der Einrichtung,
    4. d) die Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Mitglieder ist ausgeschlossen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch einen Antrag erworben, der schriftlich oder in Textform (digital, elektronisch), z.B. mittels eines Online-Formulars gestellt werden kann.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird ein Antrag abgelehnt, steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die abschließend entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung oder Erklärung in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Erklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
  3. Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen (z. B. bei wiederholter Pflichtverletzung oder Beitragsrückständen von mindestens einem Jahr). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats schriftlich erfolgen muss.

§ 5 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mindestbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie Fälligkeit und Modalitäten werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Beitragszahlung erfolgt in bargeldloser Form.
  3. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontoverbindung sowie ihrer Anschrift dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Etwaige durch unterlassene Mitteilungen entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitglieds.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. a) der/die Vorsitzende,
    2. b) der/die stellvertretende Vorsitzende,
    3. c) der/die Schriftführer/in,
    4. d) der/die erste Kassierer/in,
    5. e) der/die zweite Kassierer/in,
    6. f) zwei Beisitzer: ein/e Mitarbeiter/in der Kita sowie ein Mitglied des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Großenbaum/Rahm.
  2. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist ausschließlich der/die Vorsitzende gemeinsam mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden berechtigt.
  3. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
  5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihm steht der Ersatz unvermeidlicher Auslagen zu, sofern diese durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 8 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie überwachen die ordnungsgemäße Rechnungsführung, prüfen die Kasse sowie die Buchführung und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. a) die Wahl und Abberufung des Vorstands,
    2. b) die Entlastung des Vorstands,
    3. c) die Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    4. d) die Wahl der Kassenprüfer/innen,
    5. e) die Festsetzung des Mitgliederbeitrags,
    6. f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
    7. g) die Entscheidung in Berufungsfällen beim Mitgliederausschluss.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, vorzugsweise im ersten Quartal des Geschäftsjahres, statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  4. Die Einladung erfolgt schriftlich per Post oder in Textform per E-Mail mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Angabe der Tagesordnung.
  5. Tagesordnungspunkte für die nächste Versammlung können jederzeit eingereicht werden, Ergänzungen nach Bekanntgabe einer Tagesordnung sind (bis auf Satzungsänderungen) möglich, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich oder in Textform beantragt und die Bekanntgabe der weiteren Tagesordnungspunkte bis zu 10 Tage vor der Versammlung erfolgt ist. Das Zustandekommen der Tagesordnungspunkte nach den vorstehenden Regeln ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen und zu beschließen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird.
  8. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  9. Anstelle einer Präsenzversammlung kann zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
  10. Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen finden per Video oder Telefonkonferenz statt. Mit der Einladung erhalten die Mitglieder die Mitteilung, wie sie ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können und rechtzeitig ein Passwort.
  11. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine rein virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an das Evangelische Bildungswerk des Kirchenkreises Duisburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Evangelischen Kindertageseinrichtung Lauenburger Allee zu verwenden hat.
  3. Sollte diese Einrichtung nicht mehr bestehen, ist das Vermögen für vergleichbare gemeinnützige Zwecke im Bereich frühkindlicher Bildung innerhalb des Evangelischen Bildungswerks des Kirchenkreises Duisburg zu verwenden.
  4. Die Ausführung der Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens gemäß Absatz 2 und 3 darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

§ 11 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.05.2025 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung in ihrer vorherigen Fassung. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Ergänzende Regelungen – insbesondere zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – werden in separaten Vereinsrichtlinien festgelegt, die dem Vorstand und den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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